Begleiteter Umgang

Nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1998 hat der Deutsche Kinderschutzbund ein Konzept zum Begleiteten Umgang erarbeitet. Der Begleitete Umgang zielt auf Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt. Es ist ein Angebot zur Regelung und Umsetzung des Umgangsrechts und eine Hilfe für von hochstrittiger Trennung und Scheidung betroffene Kinder und deren Eltern.

Ziel ist es, die Eltern so weit wie möglich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hinzuführen und sie dementsprechend zu unterstützen. Der Ortsverband Bocholt bietet diese Umgangsbegleitung durch qualifizierte Mitarbeiterinnen seit 1999 an.

Begleiteter Umgang – § 18,3 5GB VIII – Kurzbeschreibung

Die Weiterbildung ermöglicht pädagogischen Fachkräften, Kindern und Jugendlichen, ihr vom Gesetzgeber verankertes Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen nach Trennung von den Eltern oder einem Elternteil durchzuführen. Der Begleitete Umgang findet fast immer im Kontext eines familiengerichtlichen Verfahrens statt und sollte von pädagogischen Fachkräften mit Weiterbildung in Mediation/Konfliktlösung durchgeführt werden.

Wenn Eltern sich in einem außergerichtlichen Verfahren nicht über eine Umgangsregelung einigen können und um ihr Kind streiten, kann das Familiengericht einen Begleiteten Umgang anordnen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass auch in ganz besonders schwierigen Familienkonstellationen das Umgangsrecht ausgeübt wird: Kinder die durch ihre schwierige Lebenssituation nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern wohnen können, und deshalb in Pflegefamilien leben.

Die Anordnung des Gerichtes wird durch das Jugendamt umgesetzt und im Rahmen einer Hilfekonferenz werden mit den Betroffenen gemeinsam Aufgaben und Ziele des Begleiteten Umgangs in einem Hilfeplan schriftlich festgelegt. Die Gestaltung wird auf die Bedürfnisse der betroffenen Kinder und Erwachsenen abgestimmt. Diese Vereinbarung ist die Grundlage für die Durchführung der Maßnahme.

Ausführliche Information zum Begleiteten Umgang

Zum 01.07.1998 ist das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft getreten, in dem im Wesentlichen das Sorge- und Umgangsrecht, das Abstammungsrecht, das Namensrecht, das Recht des gerichtlichen Verfahrens in kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Bezug auf Beratung in Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts festgelegt wurde. Durch das Inkrafttreten der Reform haben nun Kinder und Eltern einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, dem entsprochen werden muss.

Hier wird die Rolle des Kindes gestärkt. Bisher wurde lediglich Müttern und Vätern ein Recht auf Umgang mit dem Kind eingeräumt, nun aber hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Bei der Umsetzung des Konzeptes “Begleiteter Umgang” muss genau geprüft werden, wie ein Kind seine Rechte zu seinem Wohle und Nutzen durchsetzten kann. Durch sachkundige Beratung der Eltern muss deren Bewusstsein geschärft werden, dass sie aufgrund ihrer fortbestehenden Elternverantwortung die Ausübung dieses Rechtes nicht vereiteln dürfen, sondern nach Kräften fördern müssen.

Das Projekt “Begleiteter Umgang” hat zum Ziel, die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Besuchskontakte zwischen Kind und Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu begleiten. Dazu gehört, die Eltern zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Besuchskontakte hinzuführen und zu  unterstützen.

Die Eltern sollen dabei unterstützt werden,

  • die Eltern- und Paarebene zu trennen
  • eigene Bedürfnisse und Interessen von denjenigen der Kinder klar zu unterscheiden und dementsprechend verantwortungsvoll zu handeln
  • eine achtungsvolle Haltung füreinander zu entwickeln
  • klare Vereinbarungen miteinander zu treffen und zu halten
Umgangsbegleitung stellt auch einen geschützten Rahmen für Eltern-Kind-Kontakte bereit, die sonst nicht zustande kommen (z.B. bei Verdacht auf Misshandlung oder sexuellem Missbrauch).

Bei allen Angeboten hat der Kinderschutzbund immer das übergeordnete Ziel im Auge, die Eltern und Kinder dazu zu befähigen, ihre Situation ohne Hilfe zu meistern, so dass für das Kind nach Beendigung des Begleiteten Umgangs ein seinem Wohl angemessener Kontakt zu beiden Elternteilen auch ohne Hilfe des Kinderschutzbundes möglich ist. Somit ist die Arbeit eingebunden in das Prinzip des Kinderschutzbundes  Hilfe zur Selbsthilfe.

Der Kinderschutzbund Bocholt bietet diese Umgangsbegleitung seit 1999 an. Gemäß des Konzeptes des Bundesverbandes wird der Begleitete Umgang jeweils von zwei qualifizierten Kräften durchgeführt. Die Qualifizierung der Mitarbeiter/innen erfolgt durch ein intensives Ausbildungsprogramm. Regelmäßige Supervisionstermine und Teamsitzungen sowie themenbezogene Fortbildungen sind Voraussetzungen dieser Arbeit.

Auftraggeber in den meisten Fällen sind die regionalen Jugendämter, mit denen eine regelmäßige intensive Zusammenarbeit besteht. In allen Fällen arbeitet der Kinderschutzbund unabhängig und orientiert sein Handeln stets am Wohl des Kindes!